Allgemeine
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
1.
Allgemeines
Diese
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind für alle unsere geschäftlichen
Beziehungen, Verkäufer und sonstigen Rechtsgeschäfte rechtsverbindlich.
Abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für
uns nicht verbindlich.
2.
Angebot
Unsere
Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und
Liefermöglichkeit freibleibend. Insbesondere bleibt richtige
und rechtzeitige Selbstbelieferung immer vorbehalten. Erfolgt die
Lieferung später als 2 Monate nach Vertragsabschluss, sind
wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, sofern zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten
oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich
öffentlicher Lasten) steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam,
sobald wir sie dem Besteller schriftlich mitgeteilt haben. Die zu
unserem Angebot gehörenden Unterlagen und Angaben sowie sonstige
Verkaufsunterlagen sind, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind, nur als annähernd maßgebend
zu bewerten. Das gleiche gilt für Angaben der Herstellerwerke.
Modelle und Zeichnungen verbleiben in unserem Eigentum.
3.
Auftragsbestätigung
Aufträge,
Abreden, Beschaffenheitsangaben und -garantien u.ä. bedürfen
zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie wird
von uns nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich
als solche bezeichnet sein. Bestellungen werden mit Zugang unserer
Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich.
Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.
4.
Lieferung
4.1.
Allgemeines
Die
Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Spätestens
mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel geht das Gefahrenrisiko
auf den Kunden über. Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung
und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig; sie
gelten als selbstständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges
und der Transportmittel bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
Eine Lieferung frei oder unfrei an eine Baustelle, ein Lager oder
einen anderen vom Kunden benannten Ort, beinhaltet die Anlieferung
ohne Abladen unter der Vorraussetzung einer mit schwerem Lastzug
befahrbaren öffentlichen Straße. Verlässt das
Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die öffentliche Straße,
so haftet dieser für auftretende Schäden. Insoweit eigenes
oder fremdes Personal bei der Entladung behilflich ist, geschieht
dies grundsätzlich auf Risiko des Kunden. Das Abladen hat
unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu
erfolgen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verschlechterung und
Abhandenkommens geht spätestens mit Anlieferung auf der vom
Kunden bezeichneten Anlieferungsstelle über, sofern die Ware
innerhalb üblicher Geschäftszeiten (Mo. - Fr. 6 Uhr
bis 18 Uhr) angeliefert wird und dem Kunden der voraussichtliche
Liefertermin zuvor angezeigt wurde. Der Kunde hat dafür Sorge
zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch den Kunden
in Empfang genommen werden kann.
4.2.
Liefrtermine und Lieferfristen
Angaben
über die Lieferzeit sind grundsätzlich freibleibend.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer
und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger
Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen.
Für das Verschulden unserer Lieferanten haben wir nicht Einzustehen.
Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen
den Lieferanten an den Kunden abzutreten.
Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe,
hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige
Fälle höherer Gewalt, befreien uns für die Dauer
der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit in vollem
Umfang von der Lieferpflicht.
Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden
Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche
des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns
selbst, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zu vertretenden Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
Ist der Kunde uns gegenüber mit seinen Verpflichtungen im
Verzug, so können wir eine fest vereinbarte Lieferfrist durch
schriftliche Mitteilung in der Weise ändern, dass die Lieferfrist
um den Zeitraum des Verzuges verlängert wird.
Die
Ware wird in branchenüblicher Weise verpackt und geliefert.
Paletten sowie Sonderverpackungen werden gesondert berechnet.
Die Rücknahme und Vergütung derartigen Verpackungsmaterials
erfolgt nur bei sofortiger Franko- Rücksendung in mangelfreiem
Zustand.
4.4
Transport- und Bruchversicherung
Eine
Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder
Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu
seinen Lasten und auf seine Rechnung. Transportschäden und
Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch
bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel
festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein
u. ä.) bescheinigt werden.
5.
Mängelrügen und Mängelhaftung
Der
Kunde ist verpflichtet, uns alle Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen
innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor
Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende
Obliegenheiten des Käufers gemäß § 377 HGB
bleiben unberührt.
6.
Gewährleistung
-
Wir
leisten Gewähr für die Freiheit der gelieferten Waren
von Sachmängeln
entsprechend der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Beschaffenheit.
-
Waren,
die sich infolge eines zeitlich vor dem Zeitpunkt des konkreten
Gefahrenübergangs eingetreten Umstandes als unbrauchbar oder
in ihrer Gebrauchsfähigkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen, begründen unter Ausübung billigen Ermessens
für uns die Wahl zwischen einer unentgeltlichen Nachbesserung
und einer Neulieferung. Die Feststellung dieser Mängel ist
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Ersetzte Waren gehen in unser Eigentum über. Ansprüche
aus Vertrag bzw. Sachmängelhaftung verjähren grundsätzlich
1 Jahr nach Gefahrenübergang, soweit nicht das Gesetz, insbesondere
gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a
Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel), zwingend längere Fristen vorschreibt.
-
Wir
übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsweise, mangelhafte Bauausführung.
-
Zur
Vornahme aller nach unserem billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung
die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, andernfalls
sind wir von der Mängelhaftung befreit.
- Der
Ersatzgegenstand und die Nachbesserung unterliegen der Gewährleistung
bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglich
gelieferten Gegenstand.
- Weitere
Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf den Ersatz
von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns zu
vertretenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Ansprüche
aus dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos bleiben hiervon unberührt.
7.
Haftung für Nebenpflichten
Sofern
die gelieferte Ware aufgrund eines von uns zu vertretenden Verschuldens
vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung
von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen
sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Kunden die Regelungen über Gewährleistung und Rücktritt
entsprechend.
8.
Recht des Kunden auf Rücktritt
-
Im
Falle eines Leistungsverzuges ist der Kunde erst nach Einräumung
und Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter ausdrücklicher
Ankündigung der Annahmeverweigerung berechtigt, vom Kaufvertrag
zurückzutreten.
- Ferner
ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn wir eine uns eingeräumte
angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen schuldhaft fruchtlos verstreichen
lassen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch dann, wenn
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns objektiv bzw. subjektiv
unmöglich ist.
9.
Rücksendung
Von uns
gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand nach unserer schriftlichen
Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen.
Der Wert zurückgenommener Ware wird abzüglich angemessener
Rücknahmekosten in Höhe von mindestens 20% gutgeschrieben,
wobei als Mindestbetrag Euro 30,00 einbehalten werden. Eine Rücknahme
von Sonderfertigungen oder von Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders
beschafft wurde, ist ausgeschlossen.
10.
Zahlung
10.1
Zahlungsbedingungen
Unsere
Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen rein
netto oder 2% Skonto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
zahlbar. Bei Barverkaufsrechnungen wird ein Skontoabzug erst ab
einem Rechnungsbetrag von Euro 150,00 netto gewährt. Zwingende
Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass alle früheren
Rechnungen - ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen
unseres Kunden entgegenstehen - beglichen sind.
Für Skontorechnungen sind die ausgewiesenen Netto- Rechnungsbeträge
nach Abzug z.B. von Rabatten, Fracht, Rückwarengutschriften
u. ä. maßgeblich.
Wechsel werden nur ausnahmsweise und nach entsprechender schriftlicher
Vereinbarung als Zahlungsmittel akzeptiert.
Schecks uns Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen
erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderungen und ihre Fälligkeit
bleiben bis dahin unberührt. Die Entgegennahme von Zahlungen
kann nur gegen ordnungsgemäß quittierte Rechnungen erfolgen.
Eine Zahlungsverweigerung oder Zurückbehalt ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund arglistig verschweigen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus
früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung
kann nicht geltend gemacht werden. Im übrigen darf die Zahlung
wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen
Umfang zurückbehalten werden.
10.2.
Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Nach
Ablauf der 30-Tages-Frist berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe. Die Geltendmachung weiteren Schadens behalten wir uns
ausdrücklich vor. Unsere Forderungen werden unabhängig
von der Laufzeit vereinnahmter Wechsel u. ä. sofort fällig,
sofern die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände
bekannt werden, die nach unserer unter pflichtgemäßer
kaufmännischer Ermessensausübung getroffenen Entscheidung
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Kunden zu mindern.
In diesen Fällen behalten wir uns weiterhin vor, unbeschadet
weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder besondere Sicherheiten
zu fordern. Unter den o. g. Voraussetzungen können wir auch
Vorauszahlungen/Preissicherungszahlungen des Kunden, die er für
bestimmte Objekte geleistet hat, gegen offene Forderungen aufrechen.
11.
Eigentumsvorbehalt
-
Unsere
Lieferungen erfolgen ausschließlich unter der Bedingung des
Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst
dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten
uns gegenüber erfüllt hat. Bei Geschäften gegen laufende
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für
unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder
sonstiger Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum
stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die von
uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder
verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs-
und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht
an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt
diesen mit kaufmännische Sorgfalt unentgeltlich für uns.
Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
veräußern und mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot
vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren
Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen unserer
Rechte, insbesondere Pfändungen u. ä., muss uns der Kunde
offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen.
-
Der
Kunde tritt uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten
und Sicherheiten, die ihm aus künftigen Veräußerungen
von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, bis zur
völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab, und zwar in
Höhe des Rechnungsbetrages der von uns und vom Kunde veräußerten
Ware zuzüglich 20%. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche
Forderungen des Kunden, die ihm aus Dienst- oder Werkleistungen
im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der ihm gelieferten
Ware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunde durch die Verbindung
der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
Übersteigt der Wert der überlassenen Abtretung und Sicherungen
unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so verpflichten wir
uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende
Sicherheiten freizugeben.
- Auf
unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem
Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte
gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte, insbesondere die
Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen, zu erteilen.
Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung
zu benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretene Forderung
für uns einzuziehen, jedoch nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber vertragsgemäß erfüllt. Die Ermächtigung
des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden.
Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
gelten auch Verarbeitung, Montage, Einbau in ein Grundstück oder
sonstige Verwertung. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung
der Vermögenslage des Kunden behalten wir uns die Rücknahme
und Abholung der in unserem Eigentum stehenden Ware vor. Die Abholung
der Vorbehaltsware durch uns gilt als Erklärung unseres Rücktritts
vom Vertrag bezüglich der abgeholten Ware. Der Kunde räumt
uns das Recht zum Betreten seines Geländes zur Kennzeichnung
oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme
trägt der Kunde.
12.
Mithaftung
Bei vereinbarter
direkter Belieferung des Bauherrn oder Endkunden haftet unser Kunde
für alle Verbindlichkeiten, die aus diesen Lieferungen entstehen.
13.
Anwendbares Recht / Gerichtsstand
-
Für
das Geschäftsverhältnis einschließlich der Ansprüche
aus Schecks oder Wechseln ist das deutsche Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.
- Gerichtsstand
ist Chemnitz. Wir sind berechtigt, unseren Kunden nach unserer Wahl
auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand oder am Sitz unserer Niederlassung,
von der aus der Vertrag geschlossen wurde, zu verklagen.
14.
Schlussbestimmungen
-
Die
Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht
die Gültigkeit des übrigen Vertrages, der dann sinngemäß
zu ergänzen ist. Abmachungen, die von diesen Verkaufs- und
Zahlungsbedingungen abweichen, müssen von uns schriftlich bestätigt
werden, andernfalls sind sie ungültig.
- Der
Kunde ist damit einverstanden, dass wir unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen waren-, auftrags- und personenbezogene Daten in unseren
Datenverarbeitungsanlagen erfassen, speichern und verarbeiten.
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