Allgemeine Geschäftsbedingungen der GfB Gesellschaft für Bau- und Immobilienservice mbH, nachstehend - GfB -, sind Bestandteil der Angebote für Kauf- oder Mietinteressenten, nachstehend Auftraggeber - AG - bezeichnet. Angebote werden in Form von Exposés oder Schreiben unterbreitet: 1. Geschäftsgegenstände sind der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages über bebaute und unbebaute Liegenschaften, sowie über Wohnräume und gewerbliche Räume sowie jeweils den Erwerb, die Verwaltung, Veräußerung, Vermietung und sonstige Verwendung. 2. Alle Angebote der GfB sind unverbindlich und freibleibend. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen, weil sie auf den von unseren Auftraggebern erteilten Auskünften beruhen. Bei allen Angeboten und Mitteilungen sind Irrtum und Zwischenverwertung ausdrücklich vorbehalten. Schadenersatzansprüche der GfB gegenüber sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten seitens der GfB beruhen. 3.
Der Provisionsanspruch der GfB ist generell auf den Nachweis von Vertragsgelegenheiten
gerichtet, von einer weitergehenden Vermittlungstätigkeit bleibt
der Provisionsanspruch unberührt. Der AG schuldet der GfB auch
dann die Provision, wenn er unerlaubterweise den erhaltenen Nachweis
an einen Dritten weitergibt und dieser den Hauptvertrag abschließt. 4.
Die Provision ist verdient, sobald durch Vermittlung oder aufgrund eines
Nachweises der GfB ein Vertrag zustande gekommen ist. Es genügt,
wenn die Tätigkeit der GfB zum Abschluss des Vertrages mitursächlich
gewesen ist. Die Provision ist bei Mietverträgen mit dem Abschluss,
bei Kaufverträgen bei wirksamem Zustandekommen des Vertrages fällig.
Sie ist zahlbar binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung. Bei Verzug erhebt
die GfB einen Zins von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank. 5. Die GfB ist berechtigt auch für die jeweils andere Vertragspartei entgeltlich tätig zu werden. Ist eine durch GfB nachgewiesene Vertragsgelegenheit bekannt, so hat der AG dies innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang des Nachweises schriftlich unter Angabe einer nachweisbaren Quelle anzuzeigen. 6. Die GfB kann verlangen die Provisionszahlungspflicht des AG in die notarielle Kaufurkunde einschließlich Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel aufzunehmen. 7.
Schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht, Ergänzungen
dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne
der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Insoweit vereinbaren
die Parteien, eine der ungültigen Bestimmung am nächsten kommende
andere Regelung festzulegen. Bei Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand
Frankenberg.
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